Dienstag, 21. Dezember 2010

Joan Bernard-neuer Kandidat für die Bürgermeisterwahl von Lloret de Mar

Joan Bernard (PSC) ist der neue Kandidat für die Bürgermeisterwahl von Lloret de Mar. Bernard ist 34 Jahre jung und stammt aus Lloret de Mar. Er arbeitet im Bereich der audiovisuellen Kommunikation und der Gastronomie. Er wurde einstimmig gewählt bei der Versammlung der sozialistischen Partei letzte Woche. Mit dieser Wahl wird ein "Generationswechsel", im Rathaus stattfinden. Große Pläne zur Verbesserung von Lloret sind vorhanden. John Bernard nimmt die Herausforderung mit Optimismus und Begeisterung an.  In den kommenden Monaten plant er,  sich mit den verschiedenen Sektoren der Bevölkerung auseinander zu setzen, um die Wünsche der Bürger zu sammeln. Dies sind die wichtigsten Punkte: "Beschäftigung für das Jahr. Aktivitäten-Verbesserung der Wohlfahrt für ältere Menschen und Förderung für junge Menschen. Die Liste führt die sozialdemokratische Fraktion in der Stadt für die Kommunalwahlen am 22. Mai 2011.

Katalonien registriert zum Jahresende mehr als 11.000 Obdachlose


Mehr als 11.000 Menschen müssen auf der Straße von Katalonien leben, weil sie  "obdachlos" sind, so der Leiter von Sant Joan de Deu de Serveis Socials Barcelona, Joan Uribe. Im letzten Jahr waren es "nur" 3.000 Menschen.
Die meisten von ihnen sind zwischen 44 und 45 Jahren mit einem Mindestmaß an Bildung. In Städten wie Barcelona sind die Männer  in der Mehrzahl. 13 Prozent der Frauen gegenüber 87 Prozent der Männer.  In den übrigen Gebieten von Katalonien sind 75 Prozent Männer und 25 Prozent Frauen.
60 Prozent von ihnen sind Ausländer im vorigen Jahr, doch nun hat sich das Bild geändert, denn nun gibt es immer mehr  spanische Landsmänner die obdachlos sind. Viele von ihnen haben durch das "bittere" Leben psychischer Störungen.
Die Dunkelziffer der "versteckten" Obdachlosen ist aber noch viel höher. Immer mehr Menschen sind von der Obdachlosigkeit bedroht, denn wenn sie arbeitslos werden, verlieren sie schnell  die Wohnung die durch die Banken unter den "Hammer" gekommen sind. Meistens haben sich in solchen Fällen auch noch die Familien zerstritten und dann gibt es kein Auffangnetz mehr, denn Sozialhilfe ist von Staatsseite nicht vorgesehen. Traurig aber wahr, steigt die Obdachlosigkeit rapide an, trotz einer Million leer stehenden Wohnungen.

Heute Nacht träumen die Spanier süß-DerTraum vom Millionär



Heute Nacht träumen die Spanier süß, denn morgen ist die "El Gordo" Auslosung. Alle Jahre wieder, träumt ein ganzes Volk von "ihrer Superzahl" in der Weihnachtslotterie "El Gordo" (Der Dicke). Jedoch sind dieses Jahr zwei Dinge anders. In der Krise stirbt die Hoffnung auf einen Gewinn zuletzt, so hat man den letzten Groschen aus dem Sparschwein geholt um sich ein Los zu kaufen. Die zweite Sache ist, es ist nach 40 Jahren die letzte Lotterie, vor der teilweisen Privatisierung der Gesellschaft.
Nach Angaben der Lotteriegeschaft wurden mehr als 13,5 Millionen Tickets verkauft, wo die Nummer 7 und 5 die beliebtesten Endnummern auf den Losen sind. Im letzten Jahr ging der erste Gewinn vollständig nach Madrid. Aber auch in Vic, Barcelona und Alicante gab es Volltreffer.

Weihnachtsgruß

Wishes you Merry Christmas and a very Happy New Year · Les desea Feliz Navidad y un Próspero Año Nuevo · Els desitja Bon Nadal i un Fructuós Any Nou · Wünscht Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches neues Jahr · C Наступающим Новым Годом и Рождеством !

In Spanien anfallende Steuern beim Verkauf einer Immobilie


In Spanien anfallende Steuern beim Verkauf einer Immobilie, deren Eigentümer keinen festen Wohnsitz in Spanien hat („no residente“). Wenn Sie als „no residente“ eine in Ihrem Eigentum befindliche Immobilie in Spanien verkaufen möchten, müssen Sie mit zwei unterschiedlichen Steuern in Spanien rechnen:

1.     Die sog. „Impuesto sobre la Renta de No Residentes“ (Einkommensteuer für Nichtansässige):

Im Allgemeinen werden die Gewinne vom Verkauf einer Immobilie/eines Grundstücks aus der Differenz zwischen dem Übertragungswert und dem Erwerbswert bestimmt. Der Erwerbswert setzt sich aus dem tatsächlichen Betrag, zu dem die Immobilie/das Grundstück erworben wurde, und dem Betrag für die Kosten und Abgaben, die zu dem Erwerb gehören und von dem nunmehr Übertragenden beglichen wurden, zusammen.

Je nach Erwerbsjahr wird dieser Wert um bestimmte Aktualisierungskoeffizienten korrigiert, die jährlich im Haushaltsgesetz des Staates festgelegt werden. Der so errechnete Betrag wird ggf. um die ordnungsgemäß vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, wobei auf jeden Fall die Mindestabschreibung angerechnet wird. Diese Abschreibungen werden wiederum gemäß dem entsprechenden Jahr aktualisiert.

Der Übertragungswert ist der tatsächliche Betrag, zu dem die Veräußerung stattgefunden hat, minus den Kosten und Abgaben, die zu der Übertragung gehören und vom Käufer getragen wurden. Die Differenz zwischen dem so bestimmten Übertragungs- und Erwerbswert ergibt den zu versteuernden Gewinn.

Steuersatz: Für Übertragungen nach dem 1. Januar 2010: 19% .

• Formular beim spanischen Finanzamt: Formular Nr. 212.

Wenn die übertragene Immobilie/das Grundstück in gemeinsamem Besitz eines Ehepaars ist und beide Ehepartner nichtansässig sind, kann eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden.

• Frist für die Zahlung: Drei Monate ab Fristablauf, die dem Erwerbenden der Immobilie/des Grundstücks für die Einzahlung des Steuerabzugs zur Verfügung steht (diese Frist wiederum beträgt einen Monat ab dem Verkauf).

• Ort: Bei der entsprechenden „Delegación“ oder „Administración der „Agencia Tributaria“ des Ortes, an dem sich die Immobilie/das Grundstück befindet.

Steuerabzug: Der Erwerbende der Immobilie/des Grundstücks ist, gleich ob er Ansässiger ist oder nicht, dazu verpflichtet, für einen Erwerb nach dem 1. Januar 2007 3% der vereinbarten Gegenleistung abzuführen und an den Staat abzuführen (für Erwerbe vor dem 31. Dezember 2006 lag der Satz bei 5%). Dabei gilt dieser Steuerabzug für den Verkäufer als Steuervorauszahlung für die Einkünfte, die sich aus dieser Übertragung ergeben. Daher übergibt der Erwerbende dem nicht ansässigen Verkäufer ein Exemplar des Formulars 211 (mit dem die Abführung des Steuerabzugs vorgenommen wurde), damit dieser den Steuerabzug von der im Sinne der Gewinnerklärung einzuzahlenden Quote absetzen kann. Übersteigt der abgeführte Betrag die einzuzahlende Quote, kann der Differenzbetrag erstattet werden.

• Frist: 1 Monat ab dem Datum der Übertragung des Grundstücks

• Formular: 211.

Erstattung des zu viel abgeführten Betrages: Bei Vermögensverlusten oder wenn der Steuerabzug größer war als die Quote besteht ein Anrecht auf die Erstattung des zu viel abgeführten Betrages. Das Erstattungsverfahren wird mit der Vorlage des Steuererklärungsformulars 212 eingeleitet. Die Erstattung erfolgt per Banküberweisung auf das in der Erklärung angegebene Konto.

2.     Die sog. „Impuesto sobre el Incremento del Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana“ oder kurz die „Plusvalia Municipal“:

Es handelt sich um eine kommunale oder gemeindliche Steuer, die den Wertzuwachs der Immobilie seit ihrem letzten Verkauf besteuert. Dieser Wertzuwachs wird durch die Anwendung eines jährlichen Prozentwerts, der von der zuständigen Gemeindverwaltung bestimmt wird, auf den Wert der Immobilie festgelegt.

Gesetzlich gesehen sollte diese Steuer vom Verkäufer bezahlt werden, aber beachten Sie dass bei entsprechender Einigung der Parteien (und dies ist in Spanien nicht selten der Fall), die Steuer auch vom Käufer bezahlt werden kann.


LÜBECK STEUERBERATER RECHTSANWÄLTE GbR
Sonia Garcia Ballarin, Abogada LL.M.